Satzung

Satzung des Turnverein 1909 Guldental e.V.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein 1909 Guldental e.V. Sitz des Vereins ist Guldental.

Der im Jahre 1909 gegründete Turnverein, der 1936 infolge staatsrechtlicher Anordnung mit dem im Jahre 1907 gegründeten Fußballclub „Alexandria“ zusammengeschlossen wurde , hat sich am 01. März 1957 wieder selbstverwaltend konstituiert. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter VR 370 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Turngau Nahetal e.V., des Turnverbandes Mittelrhein e.V. und des Sportbundes Rheinland e.V.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung der Leibesertüchtigung auf gemeinnütziger Grundlage.

Der Satzungszeck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

a)ordentlichen Mitgliedern
b)fördernden Mitgliedern
c)Ehrenmitgliedern

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet die Gründe einer eventuellen Ablehnung der Aufnahme anzugeben.

Als fördernde Mitglieder gelten juristische Personen die den Verein unterstützen, aber nicht an den sportlichen Veranstaltungen (Übungsstunden /Trainingsbetrieb) teilnehmen. Sie können das Wahlrecht eines ordentlichen Mitgliedes ausüben; eine Wahl als Funktionsträger ist nicht zulässig.

Personen, die sich um die Sache des Turnsports oder im Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.

Der Turnverein 09 kann im Rahmen des Vereinszwecks und satzungsgemäßer Veranstaltungen personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in TV 09 – Organen veröffentlichen.

Bei sportlichen Veranstaltungen erklären sich die Teilnehmer/innen bzw. deren Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten (gesetzliche Vertreter) damit einverstanden, dass persönliche Daten (Name, Vorname, Jahrgang), Ergebnisse, Berichte mit Namensnennung sowie offizielle Fotos und Filmaufnahmen (.z.B. auch in Aktion), die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Wettkampf stehen, für redaktionelle Zwecke im Internet bzw. in Druckmedien veröffentlicht werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

freiwilligen Austritt
Ausschluss
Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand kann in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ein Mitglied ausschließen; und zwar bei:

- Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten oder Missachtung von Beschlüssen und Anordnung der Organe des Vereins,
- Schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
- Nichtzahlung von zwei Jahresbeträgen trotz vorheriger Mahnung

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Sie haben Beiträge zu entrichten. Die Beiträge des Vereins bestehen aus dem Grundbeitrag (TV-Mitgliedsbeitrag) und dem Abteilungsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung; die Höhe des Abteilungsbeitrages wird von der Abteilung je nach Bedarf festgesetzt.
Der Abteilungsbeitrag bleibt in der jeweiligen Abteilung.
Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand als geschäftsführender Vorstand und als Gesamtvorstand
die Abteilungen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.
Auf Antrag mindestens eines Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand zu Einberufung verpflichtet.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang an der Vereinstafel und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorstand zu richten.
Dringlichkeitsanträge können nur mit einem Beschluss von zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere

-die Genehmigung der Jahresrechnung (Jahresbericht und Rechnungsbericht)
-die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Kassenprüfer)
-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
-Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
-Satzungsänderung

§ 8 Beschlussfassung

Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Das passive Wahlrecht für alle Ämter beginnt mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt genügt zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim abzustimmen. Der Antrag gilt jeweils für einen Wahlgang.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der 1. Schatzmeister/in
dem/der 1. Schriftführer/in

2. dem Gesamtvorstand
a) geschäftsführender Vorstand (1.),
b) dem/der 2. Schatzmeister/in
c) dem/der 2. Schriftführer/in
d) den Abteilungsleiter/innen

Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.

Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 10 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die
2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur tätig werden wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 Vereinsausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse zu unterzeichnen.

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

Eine Abteilung setzt sich aus den Aktiven, den Trainern/-innen, Betreuern/- innen, dem/der Jugendwart/in und ehemaligen Aktiven zusammen. Die Abteilung wird durch ihren Leiter/in, den Stellvertreter/in oder Mitarbeiter/-innen, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Dieser ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und zu Berichterstattung verpflichtet.

Eine Abteilungsversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie hat spätestens vierzehn Tage vor der Jahreshauptversammlung des Vereins stattzufinden. § 7 der Satzung ist analog anzuwenden.

Für die Arbeit in den Abteilungen gilt die Satzung des Vereins. Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Abteilungsbeschlüsse aufzuheben (Veto-Recht).

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Abteilungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei Mitgliedern der jeweiligen des jeweiligen Vorstandes der Abteilungen zu unterzeichnen und umgehend dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.

§ 13 Kassenprüfer (Rechnungsprüfer)

Bei der Wahl des Gesamtvorstandes werden auch zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Kassenprüfer müssen zum Zeitpunkt der Kassenprüfung Mitglieder des TV 09 Guldental sein.

Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal im Jahr rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durch die Kassenprüfer/innen zu prüfen. Die Prüfer/innen haben der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte auf eine Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin hinzuwirken.

§ 14 Verwaltungsausgaben

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 Gewinnverwendung

Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen.

§ 17 Haftpflicht

Sämtliche Mitglieder des Vereins sind aufgrund der alljährlich zu erstattenden Bestandserhebung gegen Schäden, die im Sportbetrieb eintreten, versichert. Näheres ist durch die Versicherungsbedingungen geregelt.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern beschlossen hat, oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen der Gemeinde Guldental mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zufließen zu lassen (z.B. für Spielplätze) oder es ungeteilt einem sich etwa neu gegründeten Verein, dessen Ziele die gleichen sind wie die des Turnvereins 1909 Guldental e.V., zu übergeben.


Guldental, den 23. März 2016

1. Vorsitzender gez. Jürgen Demele
1. Schriftführer gez. Silvia Herrmann